Rechtsprechung
BGH, 11.02.2010 - IX ZB 183/08 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach den Vorausetzungen des Abweichens von der Regelvergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
InsVV § 13 Abs. 1 S. 1
Grundsätzliche Bedeutung der Frage nach den Vorausetzungen des Abweichens von der Regelvergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Insolvenzrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Chemnitz, 10.12.2007 - 1415 IK 3035/06
- LG Chemnitz, 07.07.2008 - 3 T 133/08
- BGH, 11.02.2010 - IX ZB 183/08
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 15.01.2004 - IX ZB 96/03
Mindestvergütung des Insolvenzverwalters
Auszug aus BGH, 11.02.2010 - IX ZB 183/08
Auch wenn man berücksichtigt, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters und des Treuhänders im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung nicht in jedem Fall dem tatsächlichen Aufwand entsprechen muss (BGHZ 157, 282, 289;… BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976, 977 Rn. 12), weicht die Festsetzung des Beschwerdegerichts jedenfalls nicht zum Nachteil des Treuhänders vom Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 63 Abs. 1 InsO) ab. - BGH, 13.03.2008 - IX ZB 63/05
Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters
Auszug aus BGH, 11.02.2010 - IX ZB 183/08
Auch wenn man berücksichtigt, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters und des Treuhänders im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung nicht in jedem Fall dem tatsächlichen Aufwand entsprechen muss (BGHZ 157, 282, 289; BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976, 977 Rn. 12), weicht die Festsetzung des Beschwerdegerichts jedenfalls nicht zum Nachteil des Treuhänders vom Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 63 Abs. 1 InsO) ab. - BGH, 13.11.2008 - IX ZB 141/07
Vergütung des Insolvenzverwalters bei Betriebsfortführung ohne Massemehrung
Auszug aus BGH, 11.02.2010 - IX ZB 183/08
Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8 m. w. N.).
- BGH, 15.12.2011 - IX ZB 229/09
Insolvenzverwaltervergütung: Bestimmung von Grenzwerten für die Größe der Masse
Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Schuldner während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht annähernd im Verhältnis stand (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 183/08 zur Vergütung des Treuhänders). - BGH, 21.12.2010 - IX ZB 13/08
Bemessung von Zuschlägen und Abschlägen von der Regelvergütung bei erheblichen …
Aus § 313 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO, aus der amtlichen Begründung zu § 13 InsVV und aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 2 InsVV ("insbesondere", "in der Regel") folgt, dass Zu- und Abschläge von der Regelvergütung vorzunehmen sind, wenn erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders vorliegen (…BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 23; v. 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, NZI 2005, 567, 569; v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, NZI 2007, 55, 56; v. 11. Februar 2010, IX ZB 183/08, n. v.). - AG Essen, 23.03.2010 - 162 IK 43/06
Herabsetzung der Regelvergütung eines Treuhänders im Zusammenhang mit einem …
Eine Herabsetzung der Regelvergütung des Treuhänders von 15 % auf 7, 5 % ist gerechtfertigt, wenn die Dauer des Insolvenzverfahrens kurz, die Anzahl der Gläubiger gering und die Erhöhung der Insolvenzmasse erst durch einen Erbschaftserwerb kurz vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgte (LG Chemnitz Beschluss vom 07.07.2008 , Az: 3 T 133/08 nachgehend BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 11.02.2010, Az: IX ZB 183/08).